Info zu Notargebühren

Welche Grundgebühren fallen bei einem Notar für die Beurkundung und die Abwicklung des Kaufvertrags an.
Faustregel:
Für Ihre Finanzierungsberechnungen können Sie, die für die Kaufvertrags- abwicklung anfallenden Notargebühren und Grundbuchkosten pauschal mit 1,5% aus dem Geschäftswert ansetzen. Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% aus dem beurkundeten Kaufpreis.
Nachstehend finden Sie einen Auszug aus dem
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 960), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2008 (BGB1. I S. 1191)
Wie ist die Gebührentabelle zu lesen?
In der Tabelle sind die vollen und Bruchteilsgebühren aufgelistet, die sich bei den verschiedenen Geschäftswerten für die jeweiligen Gebührensätze ergeben. Bei einem Geschäftswert von 100.000,00 Euro ist die Tabelle beispielsweise wie folgt zu lesen:
| Gebührensatz | 5/10 | 10/10 | 20/10 | 15/10 | 1/4 | 1/10 |
Geschäftswert | 103,50 | 207,00 | 414,00 | 310,50 | 51,75 | 20,70 |
Bei dem angenommenen Geschäftswert von 100.000 € beträgt also | |||
| • die halbe (5/10) Gebühr | 103,50 Euro | ||
| • die ganze (10/10) Gebühr | 207,00 Euro | ||
| • die doppelte (20/10) Gebühr | 414,00 Euro | ||
| • die eineinhalbfache (15/10) Gebühr | 310,50 Euro | ||
| • die viertel (1/4) Gebühr | 51,75 Euro | ||
| • die zehntel (1/10) Gebühr | 20,70 Euro | ||
Teilauszug aus § 36 der KostO:
Nachstehend sind die, gemäß der Kostenordnung zu erhebenden Gebührensätze, exemplarisch für einige Rechtsgeschäfte bzw. Amtshandlungen des Notars, mit den jeweils einschlägigen Paragrafen der KostO aufgelistet:
Es fällt an
· die volle (10/10) Gebühr
• für die Beurkundung
• einer einseitigen Erklärung, § 36 Abs. 1 (z.B. Bestellung einer Grundschuld, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses)
• eines einseitigen Testaments, § 46 Abs. 1, 1. Alt. • von eidesstattlichen Versicherungen und Erbscheinsanträgen, § 49
· die doppelte (20/20) Gebühr
• für die Beurkundung
• Verträgen, § 36 Abs. 2 (z.B. Kaufverträgen, Schenkungs- bzw. Übertragungsverträgen, Gesellschaftsverträgen)
• Gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen, § 46 Abs.1, 2. Alt. • Beschlüssen von Gesellschaftsorganen, § 47
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