Info zu Notargebühren

Welche Grundgebühren fallen bei einem Notar für die Beurkundung und die  Abwicklung des Kaufvertrags an. 

Faustregel:
Für  Ihre Finanzierungsberechnungen können Sie, die für die Kaufvertrags- abwicklung anfallenden Notargebühren und Grundbuchkosten pauschal mit 1,5%  aus dem Geschäftswert ansetzen. Die Grunderwerbsteuer beträgt ab Oktober 2011 5% aus dem beurkundeten Kaufpreis.


Nachstehend finden Sie einen Auszug aus dem

Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 960), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2008  (BGB1. I S. 1191)

Wie ist die Gebührentabelle zu lesen?
In der Tabelle sind die vollen und Bruchteilsgebühren aufgelistet, die sich bei den verschiedenen Geschäftswerten für die jeweiligen Gebührensätze ergeben. Bei einem Geschäftswert von  100.000,00 Euro ist die Tabelle beispielsweise wie folgt zu lesen:

Gebührensatz 5/1010/1020/1015/10 1/41/10 

Geschäftswert
bis 
Euro 100.000  

103,50207,00414,00310,5051,7520,70

Bei dem angenommenen Geschäftswert von 100.000 € beträgt also
   

die halbe (5/10) Gebühr     103,50 Euro
 die ganze (10/10) Gebühr  207,00 Euro
 die doppelte (20/10) Gebühr  414,00 Euro
 die eineinhalbfache (15/10) Gebühr  310,50 Euro
 die viertel (1/4) Gebühr    51,75 Euro
 die zehntel (1/10) Gebühr    20,70 Euro


Teilauszug aus § 36 der KostO:
Nachstehend sind die, gemäß der Kostenordnung zu erhebenden Gebührensätze, exemplarisch für einige Rechtsgeschäfte bzw. Amtshandlungen des Notars, mit den jeweils einschlägigen Paragrafen der KostO aufgelistet:

Es fällt an

· die volle (10/10) Gebühr

für die Beurkundung 

einer einseitigen Erklärung, § 36 Abs. 1 (z.B. Bestellung einer Grundschuld, Abgabe eines  Schuldanerkenntnisses)

eines einseitigen Testaments, § 46 Abs. 1, 1. Alt. 
von eidesstattlichen Versicherungen und Erbscheinsanträgen, § 49

 

 

 

 

· die doppelte (20/20) Gebühr

für die Beurkundung 

Verträgen, § 36 Abs. 2 (z.B. Kaufverträgen, Schenkungs- bzw. Übertragungsverträgen, Gesellschaftsverträgen)

Gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen, § 46 Abs.1, 2. Alt.
Beschlüssen von Gesellschaftsorganen, § 47

 

 

 

 


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